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   LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 (3)   

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https://dejure.org/2016,43360
LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 (3) (https://dejure.org/2016,43360)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 (3) (https://dejure.org/2016,43360)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 05. September 2016 - 4 Ta 277/15 (3) (https://dejure.org/2016,43360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § ... 124 Ziffer 4 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO, § 124 ZPO, § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 120 a Abs. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO, § 121 Abs. 1 BGB, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 121 Satz 1 BGB, § 124 Abs. 1 ZPO, § 120 a Abs. 1 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Abs. 1 ZPO, §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

  • rechtsportal.de

    ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 120a Abs. 2
    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    dd) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergeben sich aus der Neuregelung unter Ziffer K in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen (vgl. insoweit die Beschlüsse d. LAG München v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - und 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 -, beide zitiert in Juris, deren Auffassung auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt).

    Insoweit führt das LAG München vom 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - (zitiert in Juris), dessen Auffassung wie gesagt auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt, aus:.

    Das Ausmaß eines evtl. Verschuldens im Einzelfall reduziert sich - so mit dem LAG München vom 25.02.2015 a. a. O. - nicht auf die Frage der Rechtzeitigkeit.

    Das Ausmaß eines evtl. Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u. U. zu treffende Ermessensentscheidung ein (vgl. so auch LAG München vom 25.02.2015 a. a. O.).

    Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. LAG München vom 25.02.2015 a. a. O.).

    Schließlich kann sich auch bei Vorliegen mehrerer Umstände, die für sich gesehen keinen atypischen Fall begründen, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ein atypischer Fall herauskristallisieren (vgl. LAG München vom 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - a. a. O.).

    Der Gesetzgeber möchte diejenigen belangen, die ihre Mitteilungspflicht nicht oder nur nachlässig erfüllen (vgl. auch LAG München vom 25.02.2015 a. a. O.).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG v. 16.06.1987 - 3 C 22/96 - zitiert n. Juris).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    Zwar ist zutreffend, dass an die anwaltlich vertretene Partei auch im Prozesskostenhilfeverfahren über ihren Rechtsanwalt zugestellt werden kann, da sich die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten auf das PKH-Bewilligungs- und Überwachungsverfahren erstreckt (vgl. BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, BGH vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -).
  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    Zwar ist zutreffend, dass an die anwaltlich vertretene Partei auch im Prozesskostenhilfeverfahren über ihren Rechtsanwalt zugestellt werden kann, da sich die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten auf das PKH-Bewilligungs- und Überwachungsverfahren erstreckt (vgl. BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, BGH vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -).
  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 55/86

    Aufhebung eines unrichtig gewordenen Verwaltungsaktes - Atypischer Fall -

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    cc) Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v. 11.02.1988 - 7 RAr 55/86 - zitiert n. Juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 975/15

    PKH-Aufhebung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    Die Beschwerdekammer folgt nicht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15 - Juris, wonach ein Unterlassen des Anschriftenwechsels unschädlich ist, wenn die Partei anwaltlich vertreten war.
  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    Der darin enthaltene Verschuldensmaßstab mag zwar, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - zutreffend ausführt, deutlich geringer sein als der Maßstab der Absicht oder der groben Nachlässigkeit.
  • LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
    dd) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergeben sich aus der Neuregelung unter Ziffer K in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen (vgl. insoweit die Beschlüsse d. LAG München v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - und 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 -, beide zitiert in Juris, deren Auffassung auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt).
  • LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17

    Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter

    Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt.
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